Informationen zur Heilpraktikererlaubnis

Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Beschreibung

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt  zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach §1 Heilpraktikergesetz. Ausübung der Heilkunde ist dabei "jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird".

Beantragt werden kann:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
  • die auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis

Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Die Heilpraktiker-Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

Rechtliche Grundlagen, Leitlinien, Bekanntmachungen

 

  • Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
  • Antragstellung und Unterlagen
  • Überprüfung und Anmeldeschluss
  • Kosten
  • Akteneinsicht und Rechtsbehelfsbelehrung

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • mindestens die Mittelschule (Volks- oder Hauptschule) erfolgreich abgeschlossen haben
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
  • die Überprüfung durch das Gesundheitsamt  (schriftlich und mündlich) bestanden haben

Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

Antragstellung und Unterlagen

Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Überprüfung bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt), die für den Ort Ihrer künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist, d.h., wenn Sie erstmalig Ihre Tätigkeit im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen ausüben beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen. Steht der Tätigkeitsort noch nicht fest erfolgt der Antrag bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt.

Bei der Antragstellung müssen sie die folgende Nachweise und Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf - kurz gefasst (tabellarisch)
  • ärztliches Zeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • Behördliches Führungszeugnis Belegart "O" (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis über Schulabschluss
  • Evtl. Nachweis einschlägiger beruflicher Abschlüsse

Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:

  • ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
  • ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie beschränkte Erlaubnis beantragen.

Überprüfung und Organisation

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-(praktischen) Teil (mit Ausnahme der Überprüfung einer auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkten Erlaubnis). Der schriftliche Teil wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt.

Termine und Ort der schriftlichen Überprüfung:

Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils:

  • am dritten Mittwoch im März
  • am zweiten Mittwoch im Oktober

Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Termin.

Der Ort wird rechtzeitig bekannt gegeben. Da das Gesundheitsamt München Land für alle Gesundheitsämter in Oberbayern zuständig ist, wird er sich auch für Teilnehmer aus Bad Tölz-Wolfratshausen im Großraum München befinden.

Mündlich- (praktische) Überprüfung:

Nur wer den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden hat, wird zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Prüfungsort ist das Gesundheitsamt München Land, soweit eine oberbayerische Kreisverwaltungsbehörde für Sie zuständig ist.

Das gleiche gilt auch für die nur mündliche Überprüfung bei beschränkten (sektoralen) Anträgen.

 

Inhalte der Überprüfung:

Können u.a. den o.g. Leitlinien entnommen werden

Anmeldezeiten:

  • für die Überprüfung im März vom 01.07 bis 15.12. des Vorjahres
  • für die Überprüfung im Oktober vom 01.01. bis 15.06. des gleichen Jahres

Hinweis zur Teilnehmerbegrenzung:

Aus organisatorischen Gründen kann am Gesundheitsamt München (Land) und damit indirekt auch für das Gesundheitsamt Bad Tölz-Wolfratshausen nur eine begrenzte Anzahl an Teilnehmern für die Heilpraktikerüberprüfung zugelassen werden. Maßgeblich für die Zulassung ist das Datum des Antragseingangs beim Landratsamt. Es ist aber beabsichtigt, jedem Kandidaten die Überprüfung innerhalb eines Jahres zu ermöglichen.

 

  1. Überprüfung der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis:

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt. An der Überprüfung wirken in der Regel Beisitzende gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde durch „Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“.

Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert.

Sonderfälle: Antragsteller mit abgeschlossenem Medizinstudium

Für Antragsteller, die - ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein - das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Überprüfung ausschließlich auf die Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde.
Die Überprüfung wird hier nur in mündlicher Form durchgeführt.

 

  1. Überprüfung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie:

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.

Der mündliche Teil der Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt. An der Überprüfung wirken in der Regel Beisitzende gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch „Sie eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“.

Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert

Sonderfälle: Antragsteller mit abgeschlossenem Psychologiestudium

Für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren und anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand dieser Prüfung war, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit. Dies gilt auch, wenn gleichwertige Kenntnisse in diesem Fach durch eingehend aussagekräftige Unterlagen über eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie nachgewiesen werden. Nachweise nicht öffentlicher Bildungsträger reichen dabei in der Regel mangels staatlicher Überwachung zur erforderlichen Nachweisführung nicht aus.

 

  1. Überprüfung der auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs (Gesundheitsfachberufs) beschränkte Erlaubnis (Physiotherapie, Podologie):

Von der Antrag stellenden Person ist bei Antragstellung nachzuweisen, dass sie eine entsprechende Ausbildung in dem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich unter dem Vorsitz eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt. An der Überprüfung wirken in der Regel zwei Beisitzer gutachtlich mit. Danach entscheidet das vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das jeweilige Gebiet)  durch Sie“ eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“.

Im Rahmen der auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Überprüfung hat die  Antrag stellende Person hat zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker/in tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, relevante Differentialdiagnosen zu erwägen und eine (Erst-) Diagnose zu stellen Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder an einen Arzt zu verweisen ist.

Darüber hinaus können Fragen zum Erkennen und der Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände, zur Diagnostik sowie im weitesten Sinne einer allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. des allgemeinen Vollzugs gesundheitsrechtlicher Vorschriften gestellt werden.

Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert.

In besonderen Fällen kann eine Entscheidung auch „nach Aktenlage“ erfolgen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das für Ihre Anmeldung zuständige Landratsamt.

Kosten

Kreisverwaltungsbehörde( Bad Tölz-Wolfratshausen) :

Kosten gemäß Kostengesetz (KG) für das Erlassen eines Bescheids in Höhe von 175 Euro

Gesundheitsamt (München Land):

Daneben werden auch Gebühren und Auslagen nach der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) für die Überprüfung durch das Gesundheitsamt München fällig, die Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden

Derzeit  werden berechnet :

  • Schriftliche Überprüfung: 250 Euro
  • Mündlich-praktische Überprüfung: 250 Euro
  • Kosten für die Beisitzer ca. 100 Euro
  • Nichtteilnahme/ Terminabsage/Rücktritt (mündlich/schriftlich jeweils): 150 Euro
  • Auslagen (u.A. Postzustellung [Einladungsschreiben], Prüfungsfragen [schriftlich]: 63,07 Euro

 

Akteneinsicht und Hinweise zu den Berufsbezeichnungen

Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung.

Hinweise zu den Berufsbezeichnungen:

Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in:

Der Inhaber einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz führt die Bezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin".

Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis:

Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut“ von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ somit nicht geführt werden. Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind. Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.

Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Erlaubnis:

Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen werden.

Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis:

Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Podologie“ empfohlen werden).

Stand: November 2019

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