Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB

Sie sind ungewollt schwanger und haben Bedenken das Kind auszutragen.
Ihr Partner steht nicht zu Ihnen...
Sie fühlen sich überlastet...
Sie fühlen sich zu jung/alt für ein Kind...
Sie fürchten Konflikte mit ihren Eltern...
Sie haben Angst um Ihren Arbeits-/Ausbildungsplatz...
Ihre finanzielle Situation ist schwierig...
Sie erwägen einen Schwangerschaftsabbruch.

Zum einen wächst in Ihnen Leben heran, zum anderen sehen Sie aufgrund gegebener Umstände keine Möglichkeit das Kind auf die Welt zu bringen. Sie befinden sich in einem Konflikt, der eine Entscheidung erfordert.

Eine offene und annehmende Gesprächsatmosphäre bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Situation von allen Seiten zu betrachten, weitere Sichtweisen zu entwickeln und Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten zum Austragen des Kindes zu erfahren.

Nach einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit ihrem Konflikt treffen Sie eine eigenverantwortliche und bewusste Entscheidung, die von Seiten der BeraterInnen respektiert und nicht bewertet wird. Unabhängig vom Ergebnis ihrer Entscheidung, bieten wir Ihnen Beratung und Begleitung in Form von Nachsorge an. Am Ende der Beratung wird Ihnen eine Beratungsbescheinigung ausgestellt.

Als Grundlage für die Schwangerschaftskonfliktberatung gilt der § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 21.8.1995

Auszug aus § 5 SchKG:

„(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.“
Nach dem Beratungs- und Hilfsmodell nach § 218 a Abs.1 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Notlage der Frau rechtswidrig. Er bleibt jedoch straffrei, wenn durch eine entsprechende Beratungsbescheinigung nachgewiesen werden kann, dass die erforderliche Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen durchgeführt wurde.

Die Frist zwischen abgeschlossener Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch beträgt mindestens 3 Tage. Ein Schwangerschaftsabbruch darf längstens bis zur 12. Schwangerschaftswoche erfolgen.

Als Ausnahme gilt das „Indikationsmodell“.

Ein Abbruch ist im Fall einer medizinischen oder kriminologischen Indikation rechtmäßig, wenn sie durch einen Arzt festgestellt wird. In diesen Fällen ist keine Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle notwendig. Selbstverständlich stehen die Beratungsstellen zur psychosozialen Begleitung zur Verfügung.

Nach § 218 a Abs.2 liegt eine „medizinische Indikation“ vor, wenn durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gesundheit oder gar das Leben der Frau schwerwiegend gefährdet ist.

Nach § 218 a Abs.3 handelt es sich um eine „kriminologische Indikation“, wenn die Schwangerschaft als Folge einer Straftat (z.B. Vergewaltigung) eintritt.

Mail: g-amt@lra-toelz.de, Telefon: 08041 505-483